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BR-DE-16

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt

Wortlaut der Regel

Wenn in einer Rechnung die Steuercodes S, Z, E, AE, K, G, L oder M verwendet werden, muss mindestens eines der Elemente "Seller VAT identifier" (BT-31), "Seller tax registration identifier" (BT-32) oder "SELLER TAX REPRESENTATIVE PARTY" (BG-11) übermittelt werden.

Der Wortlaut steht unverändert so, wie ihn die Stelle veröffentlicht hat, die die Regel herausgibt.

Was dieser Hinweis bedeutet

Bei den verwendeten Steuercodes muss der Rechnungssteller steuerlich identifizierbar sein.

Der Rechnungssteller muss steuerlich identifizierbar sein, damit der ausgewiesene Steuerbetrag einem Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann.

Tragen Sie Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Feld BT-31 oder Ihre Steuernummer im Feld BT-32 ein.

Regelwerk
xrechnung-cius
Gewicht
error
Betroffene Angabe
BT-31
Stelle in der Datei (UBL)
/Invoice/cac:AccountingSupplierParty/cac:Party/cac:PartyTaxScheme/cbc:CompanyID
Stelle in der Datei (CII)
/rsm:CrossIndustryInvoice/rsm:SupplyChainTradeTransaction/ram:ApplicableHeaderTradeAgreement/ram:SellerTradeParty/ram:SpecifiedTaxRegistration/ram:ID
Beispiel für den Wert
DE123456789
Einordnung nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025
Geschäftsregelfehler

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Stand der Regeln

Fassung der nationalen Ausprägung
3.0.2
Fassung der europäischen Prüfregeln
1.3.15
Fassung der Prüfkonfiguration
2026-01-31

Stand dieser Seite:

Diese Seite beschreibt eine Regel. Sie ist selbst keine Prüfung und enthält kein Ergebnis zu Ihrer Datei.